Vermischtes - Urteile
Karlsruhe stärkt die Rundfunkfreiheit
05.01.2011 - 13:21 Uhr
Durchsuchungsaktion bei Hamburger Lokalradio FSK war verfassungswidrig
Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Presse und Rundfunk gegenüber staatlichen Eingriffen gestärkt. In der am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzentscheidung betonten die Karlsruher Richter den Schutz der Vertraulichkeit der redaktionellen Arbeit von Journalisten.
Staatlichen Stellen sei es "grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden", heißt es in dem Beschluss, mit dem das Bundesverfassungsgericht die Durchsuchungsaktion beim Hamburger Lokalradio "Freies Sender Kombinat" (FSK) im Jahr 2003 für verfassungswidrig erklärte. Zwei Verfassungsbeschwerden des Hörfunksenders, die sich nachträglich gegen den Beschluss zur Durchsuchung seiner Geschäftsräume und die Sicherstellung von Redaktionsunterlagen richteten, waren nun erfolgreich.
Das Lokalradio hatte im Oktober 2003 einen Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration befasste. Ein Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefonaten ein, die zwischen einem Pressesprecher der Hamburger Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als Mitarbeiter des Radios mit Namen vorgestellt hatte. Nach außen hin war die Identität dieses Mitarbeiters zunächst unbekannt geblieben.
Auf die Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete daraufhin die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein (§ 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch). Nach dem Bekunden des Polizeipressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden, hieß es zur Begründung.
Das Amtsgericht Hamburg ordnete in der Folge die Durchsuchungsaktion an, um Unterlagen zu finden, die Aufschluss über die Identität des Anrufers geben sollten. Bei der Durchsuchung wurden dann Grundflächen-Skizzen und Fotos von allen Räumlichkeiten des Hörfunksenders gefertigt. Außerdem wurden ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt. Während der Razzia gab sich schließlich ein Mitarbeiter des Senders als Anrufer zu erkennen. Beschwerden des Senders gegen die Durchsuchungsaktion waren zuletzt beim Hamburger Landgericht gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht betonte nun, dass die Durchsuchungsmaßnahmen den Sender in seiner Rundfunkfreiheit verletzten. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schütze "die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen". Unter das Redaktionsgeheimnis fielen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche, sondern auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergäben.
Die Verfassungsrichter betonten, dass von einer uneingeschränkten Durchsuchung, die dem Staat einen umfassenden Einblick in die inneren Vorgänge einer Redaktion verschafft, eine "erhebliche einschüchternde Wirkung" auf das betroffene Presse- oder Rundfunkorgan ausgehen könne. Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Hamburg die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme nicht genug bedacht.
(dapd nachrichtenagentur)
05.01.2011 - 13:21 Uhr | News-ID: 95175 | 328 Aufrufe
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