Politik
Urteil: Kein «Hartz IV»-Zuschlag für schwerbehinderte Kinder
06.05.2010 - 13:52 Uhr
Kläger aus Gelsenkirchen vor Bundessozialgericht gescheitert
Kassel (ddp). Schwerbehinderte Kinder von «Hartz IV»-Empfängern haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Das Bundessozialgericht (BSG) wies am Donnerstag die Klage einer Familie aus Gelsenkirchen ab, die für ihren heute sechsjährigen Sohn einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung geltend gemacht hatte. Die Kasseler Richter erklärten, dass ein solcher Zuschlag zum Arbeitslosengeld II für Kinder unter 15 Jahren vom Gesetz ausgeschlossen sei. Auch auf die Härtefallregelung, die das Bundesverfassungsgericht bei seinem «Hartz IV»-Urteil im Februar angemahnt hatte, könnten sich die Kläger nicht berufen (Az.: B 14 AS 3/09 R).
Der jüngste Sohn der vierköpfigen Familie, die vom Arbeitseinkommen des Vaters alleine nicht leben kann und deshalb ergänzend «Hartz IV»-Leistungen bezieht, leidet unter anderem an Störungen des Wachstums, der Aufmerksamkeit und der allgemeinen Entwicklung. Er hat Asthma und kann sich nur eingeschränkt bewegen. Nachdem der damals dreijährige Junge deshalb im März 2007 als schwer gehbehindert anerkannt worden war, beantragten seine Eltern einen sogenannten Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen. Wem dieser Zuschlag bewilligt wird, bekommt um 17 Prozent erhöhte Leistungen. Im Falle des Jungen wären das rund 35 Euro im Monat gewesen.
Das zuständige «Integrationscenter für Arbeit» Gelsenkirchen lehnte den Antrag der Familie jedoch ab - und Deutschlands oberste Sozialrichter erklärten das wie schon die Vorinstanzen für rechtens. Der Mehrbedarf stehe nur Hilfebedürftigen zu, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten könnten. Kinder unter 15 Jahren aber seien grundsätzlich nicht erwerbsfähig und damit von der Regelung ausgeschlossen.
(ddp)
06.05.2010 - 13:52 Uhr | News-ID: 56652 | 415 Aufrufe
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